Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

Benutzerspezifische Werkzeuge

Sektionen

Sie sind hier: Startseite / Elektromobilitätsgesetze / Elektromobilitätsgesetz (2014) / Entwurf der Verwaltungsvorschriften zur StVO

Entwurf der Verwaltungsvorschriften zur StVO

Entwurf zu den Änderungen der Verwaltungsvorschriften, die durch die Einführung eines EMoG notwendig würden zur Konkretisierung für die Adressaten.

1. In der Verwaltungsvorschrift „zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen“ werden die Nummern 5 und 6 wie folgt gefasst:
RNr. 7: 5. Werden Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Busse im Gelegenheitsverkehr oder elektrisch betriebene Fahrzeuge zugelassen, dürfen auf dem Sonderfahrstreifen
keine besonderen Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz) für den öffentlichen Personenverkehr (Anlage 4 der BOStrab) gezeigt werden,
es sei denn, für diese Verkehre werden eigene Lichtzeichen angeordnet.

RNr.8: 6. Taxen sollen grundsätzlich und elektrisch betriebene Fahrzeuge dürfen nur auf Sonderfahrstreifen zugelassen werden, wenn dadurch der Linienverkehr
nicht wesentlich gestört wird. Dies gilt nicht für Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Schienenbahnen. Insbesondere für den Übergang der Sonderfahrstreifen
zum allgemeinen Verkehrsraum gilt für die Zulassung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen auf diesen Sonderfahrstreifen, dass die Gewährleistung
eines sicheren und flüssigen allgemeinen Verkehrsablaufs stets vorgeht.

6. Die Verwaltungsvorschrift zu § 46 wird wie folgt geändert: (“Parkprivilegien für elektrisch betriebene Fahrzeuge“)
RNr. 148: I. Sollen für elektrisch betriebene Fahrzeuge Parkprivilegien geschaffen werden, so ist vor der Anordnung ein Stellplatz-Konzept für die ganze Gemeinde zu entwickeln, um ein möglichst gleichmäßiges Netz von Stellplätzen, das dem tatsächlichen Bedarf insbesondere an Ladestationen Rechnung trägt, zur Verfügung stellen zu können. Dabei geht die Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrsablaufs aller Verkehrsteilnehmer der Bevorrechtigung vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verträglichkeit der Bevorrechtigung mit den Anforderungen des Öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen. In dem Konzept sind sowohl Stellflächen an Ladestationen als auch nicht stationsbasierte Stellflächen ausgewogen zu berücksichtigen. Die Ausweisung von Stellflächen kommt insbesondere in Innenstadtlagen in Betracht.

RNr. 149: II. Parkprivilegien für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind vorrangig mit Zeichen 286 mit Zusatzzeichen anzuordnen. Sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen mit Zeichen 314, 315 angeordnet, können elektrisch betriebene Fahrzeuge von diesen mit Zusatzzeichen freigestellt werden. Die Anordnung von Zeichen 314, 315 mit Zusatzzeichen kommt, ohne dass Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet worden sind, nur in Ausnahmefällen in Betracht.

RNr.150: III. Die Parkerlaubnis ist zeitlich zu beschränken. Die maximale Dauer darf tagsüber drei und nachts acht Stunden nicht überschreiten.“