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LSV regelt Zubau von Ladeinfrastruktur

Neue Zuständigkeit bei der Bundesnetzagentur, Erhebung von Gebühren und Zubau selten verwendeter Ladetechnik: Ein Jahr nach dem ersten Entwurf hat der Bundesrat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 die Ladesäulenverordnung beschlossen. Die Kritik des BSM und anderer E-Mobilitätsverbände hat immerhin zu einer wichtigen Änderung geführt. Der LEMnet-Präsident Andreas-Michael Reinhardt nimmt dazu für diese Verbände Stellung.

von A.-M. Reinhardt

Aus unserer Sicht ist durch den Bundesrat wenigstens in §2(9) eine wichtige Änderung erfolgt bei der Ladesäulenverordnung, welche heute der Bundesrat mit Änderungen und Maßgaben angenommen hat. Es heisst jetzt bei § 2 im Punkt 9.:

„[...] ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann“.

Der 2. Absatz des Pkt. 9 wurde vom Bundesrat gestrichen und bleibt einer 2. Ladesäulenverordnung vorbehalten, welch noch in 2016 bis 18. November dem Bundesrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden muss. Der Bund bzw. das BMWi als zuständiges Ressort hat für Deutschland leider einen Weg eingeschlagen, den man auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2014/94 nicht gutheißen kann, zumal jetzt Ladedosen bzw. Stromsteckdosen erstmals reguliert werden. Der BMWi holte das Totschlag-Argument „Sicherheit“ aus dem Sack, als ob wir nicht bereits Hunderttausende Stromdeckdosen im Feld hätten, die vergleichbaren Strom abgeben und nicht reguliert werden.

Aber weder die Nationale Plattform Elektromobilität (NPE), noch der Bundesverband der Energiewirtschaft (BDEW), noch VKU (Verband Kommunaler Unternehmen) noch der VDE konnten bzw. wollten sich dem Regulierungsdrang des BMWi hartnäckig entgegenstellen, und den Ländern war dieser Punkt der an Kontroversen reichen LSV-Debatte eher egal.

Aus Sicht der Verbände LEMnet, BSM, Park + Charge und TFF ist es am Wichtigsten gewesen, dass bestehende Ladesäulen im Bestand abgesichert sind und neue Ladesäulen in Zukunft auch dann mit weiteren und anderen Ladesteckern ausgestattet werden dürfen, sofern sie bestimmt sind hinsichtlich Nutzerkreis (z.B. OEM-gebundene Ladesäulen wie Supercharger) und auch so beschildert sind ("nur für Fahrzeug-Marke XY"), oder anbieterseitig bestimmt sind für Fahrzeugtypen und auch mit besonderen Merkmalen versehen werden (CHAdeMO oder andere Standards).

Wir hoffen, dass die Beratungen zwischen BMWi und Verbänden der Zivilgesellschaft zur LSV II kooperativer laufen als die Beratungen zur LSV I.

Pressemeldung des Bundesrats vom 26.02.2016

Drucksache 507/15 zur LSV