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Offizielle Begründung zum LSV-Entwurf

A. Allgemeiner Teil

Durch die Richtlinie 2014/94/EU soll der Ausbau von Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe, insbesondere durch die Schaffung einer unionsweit harmonisierten Infrastruktur, gefördert werden. Im Bereich der Ladepunkte für Elektromobile legt die Richtlinie deshalb verbindliche Steckerstandards für Steckdosen und (Fahrzeug-)Kupplungen bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten fest. In allen Mitgliedstaaten einheitlich geltende verbindliche Mindeststandards sollen die langfristige Sicherheit bieten, die für private und öffentliche Investitionen in alternative Fahrzeug- und Kraftstofftechnologien wie auch für den Infrastrukturaufbau erforderlich sind.

Die Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile setzt die Vorgaben der Richtlinie 2014/94/EU hinsichtlich der Anforderungen an Steckdosen und (Fahrzeug-)Kupplungen bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile in nationales Recht um. Die Verordnung ergeht auf der Grundlage des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), wonach das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt ist, mit Zustimmung des Bundesrates die zur Gewährleistung der technischen Sicherheit sowie der Interoperabilität von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile erforderlichen Regelungen zu treffen.

Durch die Umsetzung der europäischen Vorgaben soll ein sicherer und interoperabler Aufbau und Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile gewährleistet werden.

Die nationale Umsetzung weiterer Vorgaben an Ladepunkte für Elektromobile, insbesondere aus Artikel 4 Absatz 9 bis 11 der Richtlinie 2014/94/EU, bleibt Folgeregelungen vorbehalten.

B. Besonderer Teil

Zu Paragraph 1:
Die Verordnung regelt die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile. Umfasst sind technische Mindestanforderungen an die Sicherheit von Ladepunkten für Elektromobile sowie verbindliche Vorgaben hinsichtlich der zu installierenden Steckdosen und (Fahrzeug-)Kupplungen. Ferner werden die notwendigen Anzeige-, Nachweis- und Überprüfungspflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Ladepunkten festgelegt.

Zu Paragraph 2:
Die Begriffsbestimmungen treffen die für das Verständnis der Verordnung notwendigen Erläuterungen. In den Nummern 2 bis 5 werden wortgleich die Begriffsbestimmungen aus dem Entwurf des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge verwendet.

Zu Nummer 1 bis 5:
Nummern 1 bis 5 definieren diejenigen Fahrzeuge, die als Elektromobile im Sinne dieser Verordnung zu verstehen sind. Hierzu zählen reine Batterieelektrofahrzeuge und von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Die Definitionen dieser Fahrzeuge orientieren sich an den 8 derzeit in der Arbeitsgruppe WP. 29 der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) diskutierten Definitionen.

Zu Nummer 6:
Die Regelung definiert den Begriff des Ladepunktes. Hierbei wird die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/94/EU zugrunde gelegt. Ein Ladepunkt ist eine Ladeeinrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann. Durch die Verwendung des Begriffs „bestimmt“ werden entsprechend Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/94/EU Vorrichtungen, deren Hauptzweck nicht das Laden von Elektromobilen ist, aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass es – unabhängig von der Anzahl der an einer Ladeeinrichtung vorhandenen Steckdosen beziehungsweise (Fahrzeug-)Kupplungen – für die Bestimmung der Anzahl der Ladepunkte im Sinne dieser Verordnung einzig darauf ankommt, wie viele Elektromobile gleichzeitig an der Ladeeinrichtung aufgeladen werden können. Verfügt eine Ladeeinrichtung beispielsweise über eine Kombination aus Steckdose und (Fahrzeug-)Kupplung, kann jedoch zur gleichen Zeit nur an einer Steckdose beziehungsweise (Fahrzeug-)Kupplung Strom für einen Ladevorgang abgegeben werden, so handelt es sich um nur einen Ladepunkt. Können an einer Ladeeinrichtung mit mehreren Steckdosen und/oder (Fahrzeug-)Kupplungen zwei (oder mehr) Elektromobile gleichzeitig aufgeladen werden, so handelt es sich entsprechend um zwei (beziehungsweise mehrere) Ladepunkte.

Zu Nummer 7:
Nummer 7 definiert den Begriff des Normalladepunkts entsprechend den Vorgaben in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/94/EU.

Zu Nummer 8:
Entsprechend der Vorgabe des Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/94/EU ist ein Schnellladepunkt im Sinne dieser Verordnung ein Ladepunkt, der Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt (kW) an ein Elektromobil direkt abgeben kann. Zur Veranschaulichung der Zuordnung eines Ladepunkts, insbesondere beim Vorhandensein mehrerer Steckdosen beziehungsweise (Fahrzeug-)Kupplungen dient die nachfolgende Übersicht:


Zu Nummer 9:
Die Regelung definiert den Begriff „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ im Sinne dieser Verordnung.

Dabei soll entsprechend den Vorgaben in Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2014/94/EU, jedermann diskriminierungsfrei Zugang zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten gewährleistet werden. Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich allein nach dessen tatsächlicher Zugänglichkeit im räumlichen Sinne. Nutzungsbezogene Aspekte, wie zum Beispiel das gewählte Abrechnungssystem, sind für die Begriffsdefinition ohne Bedeutung. Dabei ist entscheidend, dass der Ladepunkt – gleich, ob im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund – von einem unbestimmten oder nach allgemeinen Kriterien bestimmbaren Personenkreis tatsächlich betreten und genutzt werden kann (zum Beispiel Geschäftshaus- oder Kundenparkplätze). Eine etwaige Notwendigkeit des vorherigen Erwerbs einer Zutrittsberechtigung schließt die öffentliche Zugänglichkeit eines Ladepunktes nicht aus, sofern die Möglichkeit des Erwerbs der Zutrittsberechtigung dem Grunde nach jedem eröffnet ist. Wird der Zugang dagegen nur einer von vorneherein bestimmten oder bestimmbaren Personengruppe eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne dieser Verordnung vor. Dies ist zum Beispiel bei einem durch eine Schranke gesicherten Firmenparkplatz, für welchen der Arbeitgeber von vorneherein nur seinen Arbeitnehmern einen Zugang ermöglicht, der Fall.

Das Abstellen auf eine rein räumliche Zugänglichkeit des Ladepunktes soll verhindern, dass sich Betreiber eines Ladepunktes der Anwendbarkeit der Verordnung dadurch entziehen können, dass sie ein Authentifizierungs- und Abrechnungssystem wählen, welches den Kreis der Nutzungsberechtigten derart einschränkt, dass eine diskriminierungsfreie Nutzungsmöglichkeit im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU nicht mehr besteht.

Zu Nummer 10:
Der Aufbau eines Ladepunktes im Sinne dieser Verordnung umfasst sowohl dessen Errichtung als auch dessen Umbau. Unter Umbau ist jede nicht unerhebliche technisch relevante Modifikation eines Ladepunktes zu verstehen. Technische Modifikationen, die ausschließlich zum Erhalt der Funktionsfähigkeit oder des sicheren Betriebs des Ladepunkts durchgeführt werden, sind keine Umbauten im Sinne des § 2 Nummer 10 dieser Verordnung.

Zu Nummer 11:
Nummer 11 stellt klar, dass unter Regulierungsbehörde im Sinne der Verordnung die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu verstehen ist.

Zu Paragraph 3:
§ 3 legt die Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität von öffentlich zugänglichen Ladepunkten fest. Die Regelung setzt die Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1.1 und Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/94/EU an die Interoperabilität von öffentlich zugänglichen Ladepunkten in nationales Recht um.

Zu Absatz 1:
Absatz 1 setzt die technischen Mindestvorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1.1 der Richtlinie 2014/94/EU für Wechselstrom-Normalladepunkte in nationales Recht um. Entsprechend den Richtlinienvorgaben in Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1.1 müssen Wechselstrom-Normalladepunkte aus Gründen 10 der Interoperabilität mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 nach der Norm EN 62196-2 (entspricht DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014) ausgerüstet werden.
Verfügt ein Wechselstrom-Normalladepunkt im Sinne des § 2 Nummer 7 über zwei Steckdosen beziehungsweise Fahrzeugkupplungen, so muss mindestens eine Steckdose beziehungsweise eine Fahrzeugkupplung des Typs 2 nach der Norm EN 62196-2 vorhanden sein.

Zu Absatz 2:
Absatz 2 setzt die technischen Mindestvorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/94/EU für Wechselstrom-Schnellladepunkte in nationales Recht um. Entsprechend den Richtlinienvorgaben in Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1.2 müssen Wechselstrom-Schnellladepunkte mindestens mit Kupplungen des Typs 2 nach der Norm EN 62196-2 (entspricht DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014) ausgerüstet werden. Verfügt ein Wechselstrom-Schnellladepunkt im Sinne des § 2 Nummer 8 über zwei Kupplungen, so muss der Ladepunkt mindestens mit einer Kupplung des Typs 2 nach der Norm EN 62196-2 ausgerüstet werden.

Zu Absatz 3:
Absatz 3 enthält technische Mindestvorgaben für Gleichstrom-Schnellladepunkte und Gleichstrom-Normalladepunkte. Entsprechend den Richtlinienvorgaben in Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1.2 müssen Gleichstrom-Schnellladepunkte mindestens mit Fahrzeugkupplungen des Typs Combo 2 nach der Norm EN 62196-3
(entspricht DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012) ausgerüstet werden. Darüber hinaus müssen Gleichstrom- Normalladepunkte mindestens mit Fahrzeugkupplungen des Typs Combo 2 nach der Norm EN 62196-3 ausgerüstet werden. Zur Veranschaulichung der technischen Mindestanforderungen an Ladepunkte, insbesondere auch für den Fall, dass sowohl die Möglichkeit des Gleich- als auch des Wechselstromladens besteht, vergleiche die nachfolgende Übersicht:



Zu Absatz 4:
Absatz 4 stellt klar, dass sonstige geltende technische Anforderungen in ihrer Anwendbarkeit nicht berührt werden. Technische Anforderungen an die Errichtung und an den Betrieb von Ladepunkten ergeben sich insbesondere aus § 49 Absatz 1 Energiewirtschaftsgesetz. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Energiewirtschaftsgesetz gilt entsprechend.

Zu Absatz 5:
Absatz 5 stellt klar, dass die in den Absätzen 1 bis 3 genannten DIN EN-Normen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt sind.

Zu Paragraph 4
§ 4 legt Anzeige- und Nachweispflichten der Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten fest.

Zu Absatz 1:
In Absatz 1 sind Anzeigepflichten für Betreiber von Ladepunkten beim Aufbau und bei der Außerbetriebnahme vorgesehen. Die Anzeigepflichten gelten sowohl für Schnell- als auch für Normalladepunkte. Die Anzeigepflichten sollen es der Bundesnetzagentur ermöglichen, alle in Deutschland verfügbaren und funktionsbereiten Ladepunkte zu erfassen. Die seitens des Betreibers vorzunehmenden Anzeigen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

Zu Nummer 1:
Nummer 1 verpflichtet die Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten, den Aufbau von Ladepunkten mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Durch die Frist wird der Bundesnetzagentur eine rechtzeitige Registrierung des Ladepunktes ermöglicht.

Zu Nummer 2:
Nummer 2 verpflichtet die Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten, die Außerbetriebnahme eines Ladepunkts der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen. Dadurch soll eine größtmögliche Aktualität der von der Bundesnetzagentur erfassten funktionsbereiten Ladepunkte gewährleistet werden.

Zu Absatz 2:
Absatz 2 verpflichtet Betreiber von Schnellladepunkten, der Bundesnetzagentur die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Pflicht trifft nur Betreiber von Schnellladepunkten, da diese aufgrund der hohen Ladeleistungen ein größeres Gefährdungspotential als die in der Regel mit niedrigen Ladeleistungen betriebenen Normallladepunkte aufweisen. Aufgrund des erhöhten Gefährdungspotentials von Schnellladepunkten, die von fachlich nicht kundigen Nutzerinnen und Nutzern an öffentlich zugänglichen Stellen benutzt werden, ist die Überprüfung der Einhaltung der technischen Anforderungen notwendig.

Zu Nummer 1:
Gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 sind Betreiber beim Aufbau von Schnellladepunkten verpflichtet, der Bundesnetzagentur durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass die Schnellladepunkte den Anforderungen des § 3 Absatz 2 bis 4 genügen.

Zu Nummer 2:
Gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 sind Betreiber von Schnellladepunkten darüber hinaus auch während des Betriebs von Schnellladepunkten zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 verpflichtet, wenn und sobald die Bundesnetzagentur sie hierzu auffordert. Art und Weise sowie die Häufigkeit der Überprüfung legt die Bundesnetzagentur nach eigenem Ermessen fest.

Zu Absatz 3:
Absatz 3 trifft Sonderregelungen für Schnellladepunkte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind.

Betreiber solcher Bestandsschnellladepunkte haben der Bundesnetzagentur den Betrieb und die Außerbetriebnahme des Schnellladepunktes anzuzeigen. Darüber hinaus müssen Betreiber von Bestandsschnellladepunkten, die  Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 4 dieser Verordnung in Verbindung mit § 49 Absatz 1 EnWG gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen.

Durch die Anzeigepflichten soll der Bundesnetzagentur ermöglicht werden, insbesondere den Bestand aller  funktionsfähigen Schnellladepunkte in Deutschland lückenlos zu erfassen. Dafür ist eine Erfassung der bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgebauten und in Betrieb genommenen Schnellladepunkte erforderlich. Darüber hinaus soll durch den Nachweis der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Bundesnetzagentur die Überprüfung der Sicherheit der Bestandsladepunkte ermöglicht werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr als 200 öffentlich  zugängliche Schnellladepunkte in Deutschland aufgebaut und in Betrieb genommen sein werden. Öffentlich zugängliche Schnellladepunkte von mehr als 22 Kilowatt weisen aufgrund der hohen Stromflüsse ein besonderes Gefährdungspotential auf, denn sie werden größtenteils von Nutzerinnen und Nutzern ohne besondere fachliche Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit hohen Stromflüssen genutzt. Es besteht daher eine erhöhte Gefahr von Verletzungen, wenn Sicherheitsanforderungen bei öffentlich zugänglichen Schnellladepunkten nicht beziehungsweise nicht durchgehend eingehalten werden. Vor dem Hintergrund der sehr geringen Anzahl der durch die Anzeige- und Nachweispflicht für Bestandsladepunkte Betroffenen und des Interesses an einer lückenlosen Erfassung der öffentlich zugänglichen Schnellladepunkte sowie der erhöhten Verletzungsgefahr bei  Schnellladepunkten ist ein Auferlegen der Anzeige- und Überwachungspflichten für Bestandsanlagen gerechtfertigt.

Zu Paragraph 5
In § 5 werden Überprüfungs- und Betriebsuntersagungskompetenzen der Bundesnetzagentur festgelegt.

Zu Absatz 1:
Gemäß Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur die Einhaltung der technischen Anforderungen an Schnellladepunkte gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 regelmäßig überprüfen. Die Kompetenzregelung knüpft an die Pflicht der Betreiber von  Schnellladepunkten aus § 4 Absatz 2 Nummer 2 an und stellt deren spiegelbildliches Pendant dar. Betreiber von Schnellladepunkten sind im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der Bundesnetzagentur nach § 5 Absatz 1 zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 verpflichtet.

Zu Absatz 2:
Für den Fall, dass die technischen Anforderungen an Normal- oder Schnellladepunkte aus § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten werden oder dass ein Betreiber seinen Nachweispflichten aus § 4 nicht nachkommt, kann die Bundesnetzagentur den Betrieb eines Ladepunktes untersagen. Die Anordnung der Untersagungsverfügung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur.

Zu Paragraph 6
§ 6 enthält eine Übergangsregelung. Demnach sind Normal- und Schnellladepunkte, die vor dem xxx [einsetzen: Datum drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] in Betrieb genommen worden sind, von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 3 ausgenommen. Für bereits bestehende Ladepunkte besteht mithin keine Nachrüstpflicht für Steckverbindungen und (Fahrzeug-)Kupplungen.

Zu Paragraph 7
Die Regelung bestimmt den Tag nach Verkündung der Verordnung als Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.