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Ladesäulenverordnung - Entw. Jan 2015

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 9. Januar 2015: "Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung – LSV)"

Referentenentwurf

Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

1. ist ein Elektromobil ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug;

Ziffern 1 bis 5 wurden wortgleich aus dem Entwurf des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) entnommen und entsprechen dem § 2 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6 des Gesetzentwurfs vom 12. September 2014. Nach Verkündung des EmoG werden bei nächster Gelegenheit § 2 Nummern 1 bis 5 dieser Verordnung durch einen entsprechenden Verweis auf das EmoG ersetzt. Hierdurch erfolgt keine inhaltliche Änderung der Verordnung.

2. ist ein reines Batterieelektrofahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, bei dem

a) alle Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und

b) alle Energiespeicher ausschließlich elektrisch wieder aufladbare Energiespeicher sind;

3. ist ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten verfügt von

a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und

b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,

4. sind Energiewandler die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden;

5. sind Energiespeicher die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden;

6. ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann;

7. ist ein Normalladepunkt ein Ladepunkt, an dem ein Elektromobil Strom mit einer Ladeleistung von 22 Kilowatt oder weniger direkt aufnehmen kann;

8. ist ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem ein Elektromobil Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt direkt aufnehmen kann;

9. ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, wenn dieser von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich betreten und genutzt werden kann;

10. ist Aufbau eines Ladepunkts dessen Errichtung oder Umbau;

11. ist Regulierungsbehörde die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

 

§ 3 Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten

(1) Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.

(2) Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.

(3) Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 nach der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, ausgerüstet werden.

(4) Sonstige geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. S. 1066) geändert worden ist, bleiben unberührt. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt.

 

§ 4 Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

1. mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn den Aufbau von Ladepunkten und

2. unverzüglich die Außerbetriebnahme von Ladepunkten.

(2) Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 nachzuweisen:

1. beim Aufbau von Schnellladepunkten und

2. auf Anforderung der Regulierungsbehörde während des Betriebs von Schnellladepunkten.

(3) Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 4 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

§ 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkte regelmäßig überprüfen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von Ladepunkten untersagen, wenn die technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht nachgewiesen wird.

§ 6 Übergangsregelung

Ladepunkte, die vor dem [einsetzen: Datum drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 3 ausgenommen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

A. Problem und Ziel

Die Elektromobilität kann dazu beitragen, die ehrgeizigen Klimaschutz- und Energieziele der Europäischen Union und Deutschlands zu erreichen. Sie kann zu einer deutlichen Senkung der
CO2-Emissionen im Verkehr, zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Lärmminderung in städtischen und vorstädtischen Ballungsräumen und anderen dicht besiedelten Gebieten
beitragen. Der Markthochlauf von Elektromobilen erfordert einen stetigen Aufbau einer bedarfsgerechten Anzahl von öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Dabei muss ein sicherer Aufbau und Betrieb von Ladepunkten gewährleistet werden. Darüber hinaus ist das Vorhandensein einer harmonisierten interoperablen Ladeinfrastruktur erforderlich. Private Investitionen in den
Ausbau der Ladeinfrastruktur blieben bisher hinter den Erwartungen zurück, weil die notwendige Investitionssicherheit in Form von einheitlichen Steckerstandards für das Laden von
Elektromobilen nicht gegeben war. Branchenübergreifend wird aus diesem Grunde eine verbindliche Festlegung der technischen Standards für das Laden von Elektromobilen gefordert.

Die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 2) über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe legt deshalb verbindliche technische Vorgaben für Steckdosen und (Fahrzeug-)Kupplungen für das Laden von Elektromobilen fest.

B. Lösung

Diese Verordnung setzt die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2014/94/EU hinsichtlich der Vorgaben für Steckerstandards für das Laden von Elektromobilen in deutsches Recht um. Sie
regelt technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile. Dadurch werden sowohl die
Sicherheit von Ladepunkten gewährleistet als auch die seit Langem branchenübergreifend geforderten technischen Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität von
Ladepunkten verbindlich festgelegt. Die Umsetzung weiterer Vorgaben an Ladepunkte für Elektromobile in nationales Recht, insbesondere aus Artikel 4 Absatz 9 bis 11 der Richtlinie
2014/94/EU, bleibt weiteren Regelungen vorbehalten.

[...]

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Betreiber von öffentlich zugänglichen Normal- und Schnellladepunkten haben der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Bundesnetzagentur) gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 den Aufbau und gemäß § 4 Asatz 1 Nummer 2 die Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Betreiber von Schnellladepunkten, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben gemäß § 4 Absatz 3 der Bundesnetzagentur den Betrieb von
Schnellladepunkten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Gemäß § 4 Absatz 2 und 3 haben Betreiber von Schnellladepunkten der Bundesnetzagentur darüber hinaus die Einhaltung der
technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Gemäß § 5 Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur die Einhaltung der
technischen Anforderungen an Schnellladepunkte gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 regelmäßig überprüfen.

Bei einer angestrebten Anzahl von circa 7 000 Schnellladepunkten und circa 28 000 Normalladepunkten bis zum Jahr 2020 und unter Berücksichtigung eines von der
Bundesnetzagentur noch festzulegenden Prüfintervalls von zwei bis drei Jahren, ergibt sich für die Wirtschaft aus § 4 und § 5 Absatz 1 insgesamt ein finanzieller Erfüllungsaufwand von
maximal 5 091 200,00 Euro bis zum Jahr 2020. Die Kosten für die Wirtschaft, die sich aus der Anzeige des Aufbaus und der Außerbetriebnahme von Normal- und Schnellladepunkten gemäß § 4 Absatz 1 sowie der Anzeige des Betriebs eines Schnellladepunktes gemäß § 4 Absatz 3 ergeben, werden bis zum Jahr 2020 voraussichtlich etwa 811 000,00 Euro betragen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Kosten einer Anzeige auf jeweils maximal 22,90 Euro belaufen, was einer halben Arbeitsstunde nach Maßgabe der durchschnittlichen Vergütung eines Arbeitnehmers in der Energiewirtschaft entspricht.

Bei 7 000 zu errichtenden Schnellladepunkten belaufen sich die Kosten der Wirtschaft für die Erstprüfung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis zum Jahr 2020 auf maximal 2 170 000,00 Euro. Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten für die Erstprüfung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bei Wechselstrom-Schnellladepunkten circa 250,00 Euro pro Ladepunkt betragen werden. Bei Gleichstrom-Schnellladepunkten wird von Kosten für eine Erstprüfung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 in Höhe von circa 310,00 Euro pro Ladepunkt ausgegangen. Hinzu kommen Kosten für Wiederholungsprüfungen für Schnellladepunkte gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2. Unter Zugrundelegung eines zwei- bis dreijährigen Prüfintervalls belaufen sich die Kosten für die Wirtschaft auf maximal 2 100 000,00 Euro. Bei Wechselstrom-Schnelladepunkten werden hierfür voraussichtlich Kosten in Höhe von circa 170,00 Euro pro Ladepunkt anfallen. Die Kosten einer  Wiederholungsprüfung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 für Gleichstrom-Schnellladepunkte werden derzeit auf circa 250,00 Euro pro Ladepunkt geschätzt. Es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der Schnellladepunkte gleichförmig bis zum Jahr 2020 auf 7 000 steigt, sodass pro Jahr circa 1 400 Schnellladepunkte errichtet werden.