Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

Benutzerspezifische Werkzeuge

Sektionen

Sie sind hier: Startseite / Elektromobilitätsgesetze / Elektromobilitätsgesetz (2014) / Allgemeine Begründung zum EMoG

Allgemeine Begründung zum EMoG

Im allgemeinen Teil der Begründung werden die Aspekte benannt, die zum Gesetzesentwurf geführt, aber nicht unbedingt Eingang in die kokreten Regelungen geführt haben. Aus dieser Einführung lässt sich ermessen, in welcher Richtung ggf. noch Speilraum für Veränderungen besteht.

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität, die Wahrung des wirtschaftlichen Wachstums und der Erhalt des Innovationsstandorts Deutschland stellen wesentliche Ziele der Bundesregierung dar. Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 80 % gegenüber 1990 zu senken. Gleichzeitig soll der Primärenergieverbrauch bis 2050 um 50 % gegenüber 2008 gesenkt werden. Für den Verkehrssektor wird eine Reduktion des Endenergieverbrauchs um rund 40% bis 2050 gegenüber 2005 angestrebt. Auch die EU setzt in ihrem Weißbuch Verkehr 2011 einen Schwerpunkt auf die Sicherung einer nachhaltigen und effizienten Mobilität. So sollen die notwendige Begrenzung der Treibhausgas-Emissionen mit den gesellschaftlichen Anforderungen an eine hohe Lebensqualität durch Mobilität sowie mit den wirtschaftlichen Wachstums- und Entwicklungszielen in Europa sinnvoll und nachhaltig miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt werden.

Als eine der Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz im Verkehrsbereich hat deshalb die Bundesregierung im 2009 in ihrem Nationalen Entwicklungsplan Elektromobilität ambitionierte Ziele für die Entwicklung der Elektromobilität vorgelegt. Diese Ziele und Maßnahmen wurden mit dem Regierungsprogramm Elektromobilität im Jahre 2011 konkretisiert und fortgeschrieben. Denn elektrisch betriebene Fahrzeuge haben gegenüber Fahrzeugen mit konventionellem Antrieb viele Vorteile. So sind sie gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor wesentlich effizienter. Sie stoßen lokal keine Emissionen in Form von Treibhausgasen oder Luftschadstoffen aus und verursachen bei geringen Geschwindigkeiten auch weniger Lärmemissionen. Zudem sind elektrisch betriebene Fahrzeuge nicht von fossilen Energieträgern abhängig.

Auch der Verkehrssektor muss sich den Herausforderungen einer zunehmenden Ressourcenknappheit und dadurch entstehender höhere Kosten für die Mobilität insgesamt stellen. Die Gewährleistung von Mobilität ist für den Wirtschaftsstandort Deutschland von besonderer Bedeutung. In Anbetracht der weltweit zunehmenden Verknappung fossiler Energieträger, kontinuierlich steigender Kraftstoffpreise sowie weiterhin wachsender Nachfrage nach Mobilität ist es auch Aufgabe des Staates, der Nutzung anderer, nicht erdölabhängiger Verkehrsmittel den Weg zu bereiten. Insofern kann Elektromobilität dazu beitragen, auch zukünftig die Mobilität und damit soziale Teilhabe aller Bevölkerungsschichten zu gewährleisten. Über die Nutzung von in Deutschland  hergestelltem Strom aus erneuerbaren Energien kann Elektromobilität zudem dazu beitragen, die Wertschöpfung in Deutschland zu erhöhen.

Elektromobilität ermöglicht neuartige Formen von Fortbewegungsmitteln. Damit kann sie zur Vielfalt auf den Straßen beitragen, die im Sinne anlassbezogener Verkehrsmittelnutzung und multimodaler Fortbewegung erwünscht ist. Damit hat Elektromobilität auch Verkehrsvermeidungspotenzial: der verstärkte Einsatz von Pedelecs und E-Bikes kann eine Verringerung des PKW-Verkehrsaufkommens bewirken, wenn er nicht nur als Ersatz für konventionelle Zweiräder herangezogen wird. Durch die zahlreichen Forschungsprojekte im Bereich der Alltagsanwendung von Elektromobilität werden auch verstärkt Kombinationen von Individualverkehr mit dem ÖPNV demonstriert, wie zum Beispiel die Möglichkeit, an Bahnhöfen Pedelecs oder elektrisch betriebene Fahrzeuge für „den letzten Kilometer“zu mieten. Hier werden die Kommunen gefordert sein, bei der Gewährung von Privilegien im Straßenverkehr auch Multimodalität zu fördern.

Da es sich hierbei um eine neue Technologie handelt, sind elektrisch betriebene Fahrzeuge insbesondere wegen den noch hohen Herstellungskosten für Batterien heute noch deutlich teurer als herkömmliche PKW. Um die Attraktivität der Nutzung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu steigern, hat sich die Bundesregierung dafür entschieden, die Nutzung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen durch mögliche Privilegierungen im Straßenverkehr interessanter zu gestalten. Hierbei handelt es sich einerseits um nichtmonetäre Anreize wie die Möglichkeit der Reservierung von Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder der Zulassung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen auf Busspuren, andererseits aber auch um monetäre Anreize wie die Befreiung oder Ermäßigung von Parkgebühren.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Bisher gibt es im deutschen Recht keine Ermächtigungsgrundlagen, die eine Parkbevorrechtigung und Parkgebührenbefreiung für elektrisch betriebene Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum sowie die dafür erforderliche Kennzeichnung der Fahrzeuge zur Förderung der Elektromobilität ermöglichen. Die Erfahrungen, die die Bundesregierung durch die Modellregionen, Demonstrationsprojekte und die Schaufenster Elektromobilität gesammelt hat, zeigen, dass gerade die Länder und Kommunen großes Interesse an der Einräumung solcher Privilegien aus  nichtordnungsrechtlichen Gründen haben. Auch der Bundesrat hat im November 2013 die Kennzeichnung und Privilegierung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen im Straßenverkehr zu diesem Zweck gefordert. Dies wird von vielen Städten und Gemeinden geteilt. Die in dem Gesetzesvorhaben enthaltenen Regelungen setzen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Mobilität: Sie ermöglichen auf der Grundlage einer unselbständigen Verordnungsermächtigung die Einführung von Bevorrechtigungen in die Straßenverkehrs-Ordnung und knüpfen dies gleichzeitig an klare Umweltanforderungen in Form von Kohlendioxid-Grenzwerten an solche elektrisch betriebenen Fahrzeuge, die lokal nicht ausschließlich emissionsfrei fahren.

Eine Eingliederung in das Straßenverkehrsgesetz ist wegen der verkehrsordnungsrechtlichen Grundausrichtung des StVG nicht möglich. Die Privilegierung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen dient dem Klimaschutz, der Luftreinhaltung und der Minderung der Lärmemissionen sowie der Verminderung der Abhängigkeit von fossilen Treibstoffen. Um eine Förderung der Elektromobilität durch eine Bevorrechtigung beim Halten und Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu erreichen, sind daher außerhalb des StVG Regelungen zu schaffen, die es erlauben, Sonderparkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge außerhalb des Ordnungsrechts zu schaffen und den Gemeinden in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zu geben, elektrisch betriebene Fahrzeuge auch von Parkgebühren befreien zu können. Der Gesetzesentwurf enthält Definitionen der nach Ansicht der Bundesregierung förderwürdigen Fahrzeuge. Hierzu zählen batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge, von außen aufladbare Hybridfahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge.

Die Definitionen orientieren sich an den in der Arbeitsgruppe WP. 29 der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) ausgehandelten Definitionen. Auf diese Weise soll eine möglichst gleichlautende Definition auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene gewährleistet werden. Außerdem wird näher bestimmt, für welche Bevorrechtigungen zugunsten von elektrisch betriebenen Fahrzeugen entsprechende Verordnungsermächtigungen geschaffen werden und welcher Verordnungsgeber hierzu ermächtigt wird. Umfasst ist insbesondere das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, die Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen, das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten, sowie die Freistellung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.

Die nähere Bestimmung der Bevorrechtigungen, die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme, sowie die erforderlichen Änderungen in den Verordnungen können nur im Rahmen einer Änderungsverordnung nach § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes auf Grund dieser neuen Ermächtigungsgrundlage durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit festgelegt werden. Auf diese Weise wird garantiert, dass der Verordnungsgeber, der normalerweise für das Straßenverkehrsrecht zuständig ist, jegliche Neuregelung zur Förderung der Elektromobilität mit Blick auf deren Vereinbarkeit mit der Verkehrssicherheit und dem Verkehrsfluss schafft. Durch eine zusätzliche Aussage zur notwendigen Vereinbarkeit der Privilegierung mit Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss und deren Vorrang wird diese Verbindung noch unterstrichen. Gleichzeitig wird durch die Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sichergestellt, dass auch bei der Schaffung von Privilegien von elektrisch betriebenen Fahrzeugen im Straßenverkehr, Aspekte des Umweltund Klimaschutzes ausreichend berücksichtigt werden. Die Förderung der Verwendung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen soll mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts unter Ausnutzung dortiger Verwaltungsverfahren, Behördenstrukturen und Überwachungs- und Ahndungsmöglichkeiten erfolgen. Um eine klare Zuordnung der einzelnen Rechtsbereiche zu gewährleisten, bedient sich der Gesetzgeber des Mittels der unselbständigen Verordnungsermächtigung, die den Anwendungsbereich der straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigungen ergänzt für den Bereich der Förderung der Elektromobilität. Dadurch ist sichergestellt, dass Regelungen zur Förderung der Elektromobilität sich stets in das  verkehrsordnungsrechtliche System einfügen müssen. Dabei gehen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zwingend vor.

III. Alternativen

Die in dem Gesetzesvorhaben enthaltenen Regelungen zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen im Straßenverkehr, die auf der Grundlage von Art. 74 Absatz 1 Nr. 11 und Nr. 24 Grundgesetz erfolgen, setzen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Mobilität. Sie ermöglichen die Einführung von Privilegien zur Förderung der Elektromobilität im Rahmen von Änderungsverordnungen u. a. zur Straßenverkehrs- Ordnung und knüpfen dies an klare Umweltanforderungen in Form von Kohlendioxid-Grenzwerten an Fahrzeuge, die lokal nicht ausschließlich emissionsfrei fahren. Die Privilegierung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen dient dem Klimaschutz, der Luftreinhaltung und der Minderung der Lärmemissionen sowie der Verminderung der Abhängigkeit des Verkehrssektors von fossilen Treibstoffen. Um die Förderung der Elektromobilität u. a. durch eine Bevorrechtigung beim Halten und Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu erreichen, sind entsprechende Regelungen außerhalb des Ordnungsrechts erforderlich, die es erlauben, Sonderparkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu schaffen und den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, elektrisch betriebene Fahrzeuge von Parkgebühren befreien zu können. Eine Eingliederung in das Straßenverkehrsgesetz ist wegen der verkehrsordnungsrechtlichen Grundausrichtung des StVG nicht möglich. Ebenso scheidet eine Regelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) aus.