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Entwurf der StVO-Änderungen

In der StVO werden vor allem das Kennzeichen E, die Plakette ffür ausländische Fahrzeuge und das Icon für "elektrisches Fahrzeug" eingeführt.

§ 9a StVO Kennzeichnung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen

(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.

(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1. Es wird als Kennzeichen für elektrisch betriebene
Fahrzeuge durch den Kennbuchstaben „E“ hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen. Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E“ zugeteilt wurde, sind im
zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister ein Hinweis darauf einzutragen.

(3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt.

(4) Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen erfolgt die Kennzeichnung eines Fahrzeuges im Sinne des Absatzes 1 durch eine Plakette nach Anlage 3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

1. Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder
2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder
3. die Betriebsanleitung des Fahrzeuges.

In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.

 

Dem § 39 StVO wird folgender Absatz 10 angefügt:

10) Zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen kann das [nebenstehende] Sinnbild als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.