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Satzung

Satzung des Bundesverbandes Solare Mobilität e.V. in der Fassung vom 26.02.2022.

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ”Bundesverband Solare Mobilität e.V.” Er hat seinen Sitz in Berlin und wird in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

(1) Der Verein ”Bundesverband Solare Mobilität e.V.” (abgekürzt BSM) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, der Wissenschaft und Forschung sowie des Verbraucherschutzes mit Schwerpunkt auf Elektromobilität aus erneuerbaren Energien.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Entwicklung der solaren Mobilität, des umweltfreundlichen, nachhaltigen Verkehrs und regenerative Energietechniken durch verschiedene i.d.R. öffentlich geförderte Projekte

b. Information und Wissensvermittlung (Öffentlichkeitsarbeit) für den Klimaschutz, Energie und Umwelt

c. Initiierung und Durchführung Solarenergie einsetzender Projekte

d. Stärkung bereits vorhandener umweltverträglicher Verkehrssysteme der Elektrofahrzeuge, insbesondere durch die Entwicklung besserer Ladetechniken, tanken durch eigene Solarzellen und Verbesserungen der Energiespeichertechnik

e. die Erforschung neuer Maßstäbe und Maßnahmen zum Aufbau eines Elektrizitätsversorgungsnetzes für mobile Elektrofahrzeuge

f. Durchführung und/oder aktive Teilnahme an Messen, Kongresse und andere Veranstaltungen für mobile Elektrofahrzeuge, die zur Umweltbildung beitragen und regenerative Quellen für die E-Mobilität nutzen und fördern

g. Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen über Erkenntnisse zur Verringerung des Energiebedarfs, Herbeiführung von Energieeffizienz, Nutzung von regenerativen Energien und vorhandener Potentiale

h. Beratung von Verbrauchern, Förderung des Umweltbewusstseins durch Wissensvermittlung (Umweltbildung)

i. Akquisition von Partnern und Fördermitteln, die ebenfalls der Gemeinnützigkeit und der öffentlichen Arbeit in den o.g. Bereichen dienen:

Der Verein will damit Impulse für nachhaltiges und regionales Wirtschaften setzen und die Ressourcenschonung durch Vermeidung oder zumindest Senkung des Energiebedarfs, Herbeiführung von Energieeffizienz, Nutzung von regenerativen Energieträgern und vorhandenen Potentialen unterstützen.

Die erzielten Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwendung der Mittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand für Tätigkeiten im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke eine angemessene Vergütung erhält, § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Vorstand kann alleine beschließen, dass Personen, die nicht Vorstandsmitglied sind, für Tätigkeiten im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke eine Vergütung erhalten, § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des BSM können alle Personen und Institutionen werden, die Interesse an der solaren und nachhaltigen Mobilität haben:

1. als ordentliche Mitglieder (mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung)

2. als persönliche Fördermitglieder

3. als Firmen-Fördermitglieder

4. als Ehrenmitglieder.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstands. Das Ende der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

b. durch Ausschluß aus dem Verein. Hat ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied eine dreimonatige Einspruchsfrist einzuräumen. Über den Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

c. durch Tod des Mitgliedes.

d. durch Nicht-Zahlen des fälligen Mitgliedsbeitrages auch nach zweimaliger Erinnerung und innerhalb der gesetzlichen Nachfrist

(4) Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende Personen, die sich besonders um den Verband verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben Stimmrecht als ordentliches Mitglied und sind von der Beitragszahlung befreit. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der MV, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Ehrenvorsitzender kann nur sein, wer Mitglied des Vereines ist. Er hat innerhalb des Vorstandes kein Stimmrecht.

§ 6 Beiträge

Die Höhe der zu zahlenden Geldbeträge und die Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes, beschlußfassendes Organ. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Wahl des Vorstandes und die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.

(3) Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen vom Tage der Versendung an. Anträge zur Tagesordnung müssen vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann als Präsenzveranstaltung oder als Videokonferenz abgehalten werden.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, sowie wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

(6) Vollmacht zum Stimmrecht:

Kann ein Mitglied bei der MV sein Stimmrecht nicht persönlich ausüben, kann ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht das Stimmrecht des abwesenden Mitglieds wahrnehmen. Die Vollmacht kann auf bestimmte Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Ein Mitglied kann jeweils nur zwei delegierte Stimmen vertreten. Bei Vertretung eines Vereins durch ein Vereinsmitglied bedarf es der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Es wird nur ein vom Bundesverband Solare Mobilität ausgegebenes Vollmachtsformular anerkannt.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, ist für alle Beschlüsse die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Die Mitglieder können über einzelne Fragen außerhalb der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren per e-Mail abstimmen. Für die notwendigen Mehrheiten gelten die Anforderungen aus § 8 Abs. 7. Die Abstimmung ist nur bindend, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder ihr Votum abgegeben haben.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Kassierer/in, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.

Im Innenverhältnis bedürfen Vertretungshandlungen und Geldgeschäfte ab einem Betrag von 1.000 EUR der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds.

(2) Der Vorstand hat bei seiner Tätigkeit eigene Interessen hinter die der Gesamtheit zurückzustellen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, für die Erledigung bestimmter Aufgaben Spezialisten/innen zu beauftragen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, ist für alle Beschlüsse die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von 3⁄4 des erschienenen Vorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „LEMnet Europe e.V.“, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.