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Kommentare von BSM-Mitgliedern

Wir haben unsere Mitglieder befragt, welche Einwände oder Bemerkungen sie zu der geplanten Ladesäulenverordnung haben. Hier sind die eingegangenen Antworten, die wir nur leicht redaktionell bearbeitet haben.

zu § 3 Abs. 1

zu § 2 Nr. 6

JOSEF BUSCH (VREDEN) schlägt einen Unterpunkt 6.1 vor: "6.1 ist ein Ladehalt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit ein oder mehrere Elektromobil(e) aufgeladen werden kann (können); (vergleichbar mit einer konventionellen Tankstelle die auch mehrere Kraftstoffe anbietet: Benzin , Diesel, E10, Super, Autogas, Erdgas, Strom: Schuko, Camping, CE , Typ 2, Chademo, COMBO2 , usw. )"

Ich habe eine Stromtankstelle mit der P&C Box, der DSK, und auch eine Typ 2 (Lolo Smart 3.7 kW) von TheNewMotoin im Angebot. Somit kann bei uns jeder laden, der sich die passende Zugangsberechtigung beschafft hat. Auch ist bei Gruppen (mit den jeweiligen Verteilern) bis 12 x 3.7 kW am 63a Anschluss fast jeder Wunsch zu erfüllen.Das ist mit (nur) einem Typ 2-Anschluss nicht zu machen.
Zu den Fixkosten: die  P&C haben da Null Euro an Standby,
die Lolo hat 5 Watt Standby Verbrauch: 5 x 24 x 365 macht 43.8 kW im Jahr (für nix)
dann kommt noch das "Plus Abo" (4 Euro/Mon.+Mwst, = 57.12 Euro/Jahr) zur Abrechnung hinzu.
Also,: nur der Typ 2 mit seinen (nur) 1 mal 3.7 kW macht im Jahr 57.12 Euro + (43.8 kW x 0.3 Euro/kW =13.14 Euro) = 70.26(T)Euro.
Einen Typ 2 mit 22 kW hat ca. 20 Watt Standby Verbrauch. Das macht so viel wie 2 Kühlschränke im Jahresverbrauch!!!!
Und dann spricht die Politik von Energiewende oder was ????????.
Ebenso ist es mit dem Verwaltungsaufwand:
also das muss ich hier nicht auch noch schreiben,
das wisst Ihr beide doch sicher noch besser.
Mein Vorschlag: Die P&C Box mit den Anschlüssen Schuko/Camping/CEE 16A sollten
aus den bekannten Gründen von jeder Regelung ausgenommen bleiben, die zusätzliche Kosten
und Aufwand bedeuten.
Hier ist eine Grenze zu ziehen ab der die Verordnung greifen kann.
Kleinverbrauch muss ohne Regelung so weiter laufen.
Als Beispiel: 6.1 würde die Lage schon sehr entschärfen
§ 2 Begriffsbestimmungen
6. ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist
und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann;

 

zu § 3 Abs. 1

zu § 3 Abs. 1

 

zu § 3 Abs. 2

 

zu § 3 Abs. 3

Textvorschlag von WOLFGANG KÖHN (POTSDAM): "Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, ist sicherzustellen, dass stets auch die Möglichkeit besteht, mit mindestens 22 kW auch an Wechselstrom zu laden. Aus Gründen der Interoperabilität muss dazu jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden. Die Schaffung einer ausschließlich auf Gleichstrom basierenden Schnelladung ist zu vermeiden."

Dadurch soll verhindert werden, dass Ladestationen entstehen wie z.B. an der A9 in Linthe auf dem Parkplatz nahe McDonalds und gegenüber dem Sex-Shop, wo gar kein Wechselstrom geladen werden kann. Ich habe den Eindruck gewonnen, dass diese Station  kaum benutzt wird und ist fast immer mit Verbrennern zugeparkt ist.