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Ladesäulenverordnung (Feb. 2016)

Die Ladesäulenverordnung in der vom Bundesrat am 26.02.2016 verabschiedeten Fassung

Bundesrat-Drucksachen 507/15 vom 29.10.15 und 507/15 (Beschluss) vom 26.02.16

Verordnung über technische Mindestanforderungen
an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb
von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile

Ladesäulenverordnung  (LSV)

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile [Ergänzung BT 507/15 (B):] und soll um weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung entsprechend der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 2) über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bis zum 18. November 2016 in einer Folgeverordnung ergänzt werden.



§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

1.     ist ein Elektromobil
ein reines Batterieelektrofahrzeug oder
ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom5. September2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L263 vom 9. 10. 2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L158 vom 10. 6. 2013, S. 172) geändert worden ist;
Fahrzeuge der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG sind umfasst, soweit sie im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen;

2.     ist ein reines Batterieelektrofahrzeuge in Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, bei dem
a)     alle Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
b)     alle Energiespeicher ausschließlich elektrisch wieder aufladbare Energiespeicher sind;

3.     ist ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der übermindestens zwei verschiedene Arten verfügt von
a)     Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
b)     Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar;

4.     sind Energiewandler die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden;

5.     sind Energiespeicher die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energiespeichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden;

6.     ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann;

7.     ist ein Normalladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt an ein Elektromobil übertragen werden kann, mit Ausnahme von Ladepunkten mit einer Ladeleistung von 3, 7 Kilowatt, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektromobilen ist und die nichtöffentlich zugänglich sind;

8.     ist ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt an ein Elektromobil übertragen werden kann;

9.     ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann;

[gestrichen: "unterschiedliche Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung sowie alle Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind , anderen Fahrern von Elektromobilen den Zugang zum Ladepunkt zu verwehren, bleiben für die Zuordnung eines Ladepunkts als öffentlich zugänglich außer Betracht;"]

10.     ist der Aufbau eines Ladepunkts dessen Errichtung oder Umbau;
11.    ist Regulierungsbehörde die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.



§ 3 Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten

(1)     Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, AusgabeDezember2014, ausgerüstet werden.

(2)     Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden.

(3)     Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, ausgerüstet werden.

(4)     Sonstige geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. IS. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. IS. 1066) geändert worden ist, bleiben unberührt. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5)     Die Absätze1 bis 3 sind nicht für kabellos und induktiv betriebene Ladepunkte anzuwenden.

(6)     Die in den Absätzen1 bis 3 genannten DIN EN-Normen sind im Beuth VerlagGmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt.

 

§ 4 Anzeige- und Nachweispflichten

(1)     Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige soll erfolgen:
1.     mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten oder
2.     unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Ladepunkten.

(2)     Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 nachzuweisen:
1.     beim Aufbau von Schnellladepunkten und
2.     auf Anforderung der Regulierungsbehörde während des Betriebs von Schnellladepunkten.

(3)     Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 4 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

(4)     Die Absätze1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung werden. Absatz 1 ist entsprechend beim Betreiberwechsel von Ladepunkten anzuwenden.

 

§ 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde

(1)     Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten regelmäßig überprüfen.

(2)    Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von Ladepunkten untersagen, wenn die technischenAnforderungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht nachgewiesen wird.