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Elektromobilitätsgesetz weist Lücken auf

Der Entwurf eines Elektromobilitätsgesetzes, den das Bundesverkehrsministerium in Zusammenarbeit mit dem Bundeumweltministerium vorgestellt hat, erfüllt zahlreiche langjährige Forderungen des BSM wie das 'Kennzeichen E' und die Grundlage für Park-Bevorrechtigungen und andere Nutzervorteile. Allerdings ist der Geltungsbereich zu weit gefasst und die Einordnung der Maßnahmen zu übergeordneten Zielen ganz unterblieben.

 

Der Regelungsgehalt des EmoG-Entwurfes, der dem BSM wie auch anderen Verbänden zur Prüfung vorgelegt wurde, ist überschaubar. Grundsätzlich begrüßt der BSM den Entwurf, insofern viele Forderungen des Traditionsverbandes berücksichtigt wurden: "Endlich setzt der Gesetzgeber auch Erkenntnisse aus den Modellregionen und Schaufensterprojekten in die Tat um," zeigte sich der BSM-Vorsitzende Ruschmeyer erleichtert. "Aber der Teufel steckt im Detail."

Bei genauem Hinsehen wird der Entwurf nämlich schon den eigenen Ansprüchen kaum gerecht. Die Begründung des EMoG-Entwurfes enthält viele Positionen, die der BSM unterstützt. Von der in Aussicht gestellten Multimodalität und Umweltfreundlichkeit findet sich im Gesetzentwurf nichts wieder. Keine Verknüpfung mit ÖPNV-Angeboten, kein Hinweis auf Verwendung erneuerbarer Energien, kein Car-Sharing. Wenn dann auch noch Plug-in-Hybride mit nur 30 km elektrischer Reichweite ein 'Kennzeichen E' erhalten, ein Renault Twizy aber nicht, könnte der Elektromobilität insgesamt ein Bärendienst erwiesen werden.

Der BSM hat wie viele andere Verbände auch den Entwurf zur Stellungnahme enthalten. Der Traditionsverband hat die Gelegenheit gern wahrgenommen. Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier ...Das Gesetzgebungsverfahren wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Voraussichtlich im Herbst wird der Bundestag darüber entscheiden, und erst im Februar 2015 soll das EMoG in Kraft treten.

Das gesamte Material zum Elektromobilitätsgesetz hat der BSM hier zusammengestellt...

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