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Plakette "Null Emission" (Juli 2008)

Von Tomi Engel, DGS & Thomic Ruschmeyer, BSM

 

Ziel
Die “Feinstaubplaketten”-Verordnung (Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge) sollte um eine Schadstoffgruppe und Plakette für Nullemissions-Fahrzeuge erweitert werden.

Sachstand
Feinstaub ist in vielen Großstädten ein Problem. Als eine Maßnahme zu dessen Lösung wurde in Deutschland am 10. Oktober 2006 eine einheitliche Kennzeichnung der Fahrzeuge nach Schadstoffgruppe eingeführt. Elektrofahrzeuge emittieren keinen Feinstaub, denn sie haben keinen Verbrennungsmotor. In der heute gültigen “Feinstaubplaketten”-Verordnung werden sie jedoch nicht explizit berücksichtigt und lediglich der Schadstoffklasse “4” zugeordnet. Dieser Umstand führt dazu, dass selbst Fahrzeuge die bauartbedingt zu 100% frei von Feinstaubemissionen sind und diese Eigenschaft auch unabhängig von zukünftigen Verschärfungen der Grenzwerte beibehalten werden, nicht als solche zu erkennen sind. Da eine einheitliche Kennzeichnung fehlt, können kommunale Fördermaßnahmen für derartige Fahrzeuge regional nur mit sehr viel Verwaltungsaufwand und überregional praktisch gar nicht umgesetzt werden.

Die fehlende Kennzeichnung wird somit indirekt zu einem Markthemmnis.
Reine Elektrofahrzeuge haben Nachteile bei der Reichweite. Die Industrie strebe deshalb unterschiedliche Konzepte an um mit vergleichsweise geringen Kosten für das Batteriesystem die Erwartungen der Kunden an ein Elektrofahrzug zu erfüllen. Eines der Konzepte sind Hybridfahrzeuge, bei denen Langstrecken weiterhin mit einem Verbrennungsmotor zurückgelegt werden können. Diese nennt man je nach technischer Ausführung entweder “Plug-in Hybrid Vehicle” oder “ Range-Extended Electric Vehicle”. Hybridfahrzeuge, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Stadtverkehr faktisch als reine Elektroautos betrieben werden, sollten ebenfalls als Nullemissions-Fahrzeuge eingestuft werden.

Die Wahrscheinlichkeit für sehr hohe elektrische Fahrleistungen ist anzunehmen, wenn das Fahrzeug rein elektrisch folgende Leistungsdaten erfüllt:

a.) mindestens 30 km rein elektrische Reichweite genügt für fast alle Fahrstrecken innerorts.
b.) alle Fahrzustände im Stadtverkehr und auf Stadtautobahnen bzw. auf kurzen Überlandstrecken sollten rein elektrisch bewältigt werden können.

Aus diesem Grund sollten rein elektrisch mindestens 100 km/h (oder die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) erreicht werden können, ohne dass der Verbrennungsmotor zugeschaltet werden muss. Heute erfüllen ca. 4000 - 5000 der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge die obige Definition eines Nullemissions-Fahrzeuges. Die Zahl wird jedoch in den nächsten Jahren deutlich steigen, denn Benzin- und Dieselpreise werden weiter steigen.

Die Wirkung:

  • Die Einführung einer klaren Kennzeichnung ist zukunftsfähig und vorausschauend.

  • Die Kennzeichnung verursacht keine Kosten, hat “Signalwirkung” und hilft, den Aspekt “Nullemission” in der Bevölkerung als auch den Verwaltungen zu thematisieren.

  • Mit dieser Kennzeichnung wird die Umsetzung weitere Maßnahmen zur Förderung und Markteinführung von “ Nullemissions-Fahrzeugen” erleichtert.

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